Aktuelles
18.08.2021
Corona-Regeln zum Lehrgangsbetrieb
Ab Montag, 23. August, gilt in bestimmten Bereichen eine landesweite Testpflicht für Menschen, die weder geimpft noch genesen sind.
Die Landesregierung hat sich auf die Eckpunkte für eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, um die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umzusetzen. Die neue Verordnung tritt am Montag, 23. August, in Kraft.
Einheitliche Testregelungen
Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) für den Zutritt zu Innenbereichen. Die Testpflicht wird für ganz Schleswig-Holstein eingeführt, da die Inzidenz im Land über dem vereinbarten Schwellenwert von 35 liegt. So soll außerdem ein für die Bürger:innen verlässliches und einheitliches Regelwerk geschaffen werden – ohne regionale Ausnahmen.
Hier gilt die Testpflicht
Alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen ab dem 23. August einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) für folgende Bereiche vorlegen:
- Besuche in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
- Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Einrichtungen außerschulischer Bildung.
Ausnahmen
Die 3G-Regelung gilt nicht für Teilnehmer:innen von Versammlungen, Gottesdiensten sowie für Besucher:innen von Bibliotheken. Auch von der 3G-Regelung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie Schüler:innen unter 18 Jahren, die regulär zweimal pro Woche in der Schule getestet werden.
Da wir in einer Einrichtung außerschulischen Bildung sind, müssen wir uns ab dem 23.08.2021 von allen Teilnehmern einen Nachweis über die Impfung, die Genesung oder einen entsprechenden Antigen/oder PCR Test bei Lehrgangsbeginn/Beginn einer Fortbildung (auch Atemschutzwiederholung) vorlegen lassen.