Sterbekasse

Sterbekasse des Kreisfeuerwehrverbandes Rendsburg-Eckernförde

Im Kreisfeuerwehrverband Rendsburg-Eckernförde gibt es für alle Feuerwehrangehörigen den kleinen Versicherungsverein Sterbekasse "Kameradschaftshilfe". Die Kasse wurde 1924 im ehemaligen Kreis Eckernförde gegründet und ist seit der Gebietsreform 1970 im gesamten Kreis Rendsburg-Eckernförde tätig. Ihr gehören zur Zeit 137 Freiwillige Feuerwehren mit ca. 7000 Mitgliedern an.

Mitglied können gegen eine geringe Aufnahmegebühr alle Feuerwehren im Kreis Rendsburg-Eckernförde werden. Die Leistungen der Sterbekasse betragen derzeit je Sterbefall 720 Euro - ein Betrag der für Hinterbliebene nicht selten eine wertvolle große Hilfe ist.. Der Beitrag beträgt zur Zeit je Sterbefall nur 13 Cent. Damit kann unsere Sterbekasse "Kameradschaftshilfe" mit ähnlichen Sterbekassen gut mithalten.

Gerade in der heutigen Zeit, wo die Diskussion wegen der wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Deutschland dahin geht, dass die Bürger eine private Vorsorge zu treffen haben, ist unsere Sterbekasse für alle Feuerwehrangehörige ein Stück Vorsorge und damit wichtiger denn je. Dieses haben auch bei allen Mitgliedswehren die Träger (Gemeinden / Städte) erkannt, die den Betrag für die Wehren übernehmen. Wehren, die noch nicht Mitglied sind, können dieses jederzeit werden. Ein Anruf in der Geschäftsstelle unter der Nummer 04331 / 28581 genügt.

Aufnahmebedingungen für den Beitritt zur Sterbekasse "Kameradschaftshilfe"

einmalige Aufnahmegebühr pro Feuerwehrangehörigem: 3,50 Euro
zwei Jahre gleichbleibender Beitrag pro Feuerwehrangehörigem: 3,-- Euro
danach erfolgt die Umlage je Sterbefall: --,13 Euro

Daraus ergibt sich:
Rechnung im 1. Jahr: 6,50 Euro je Feuerwehrangehörigem
Rechnung für das nächste Jahr: 3 Euro je Feuerwehrangehörigem
Rechnung für die Folgejahre: --,13 Euro je Sterbefall

Leistung im Todesfall: 720,-- Euro

Satzung Sterbekasse "Kameradschaftshilfe" der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Satzung der Sterbekasse als .pdf herunterladen

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§ 1
Allgemeines

  1. Die im Kreisfeuerwehrverband des Kreises Rendsburg-Eckernförde eingerichtete Sterbekasse führt den Namen Sterbekasse "Kameradschaftshilfe" der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde und hat ihren Sitz am Ort des Kreisfeuerwehrverbandes Rendsburg-Eckernförde. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder ein Sterbegeld (vgl. § 4). Das Sterbegeld ist eine freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde. In Ausnahmefällen ist die Kasse berechtigt, außerhalb des Geschäftsgebietes tätig zu werden.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Rundschreiben des Kreisfeuerwehrverbandes.

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§ 2
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Kasse können alle aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde werden.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Bei Anträgen aller Mitglieder einer Wehr in die Kasse reicht der Wehrführer eine namentliche Liste der Mitglieder ein. Eintritt und Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Vorstand der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Jedem Mitglied der Kasse ist eine Satzung auszuhändigen.
  3. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß aus der Kasse oder der Mitgliedswehr.
  4. Das Mitglied kann in begründeten Einzelfällen zum Schluß des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse über die jeweilige Wehr seinen Austritt erklären.
  5. Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Übertritt aus dem aktiven Dienst in die Ehrenabteilung einer Mitgliedswehr. Mitglieder, die mindestens 10 Jahre einer Mitgliedswehr angehört haben und ohne eigenes Verschulden aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen, können Mitglied der Kasse bleiben, sofern sie für die Beitragszahlung selbst sorgen. Sie haben die Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr schriftlich dem Vorstand der Kasse mitzuteilen.
  6. Der Vorstand kann Mitglieder durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrages erfolgen darf, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
  7. Zahlt ein nach Nr. 4 oder 5 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.

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§ 3
Beiträge

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist. Die Beiträge sind jährlich im voraus an die Kasse zu zahlen, letztmalig für das Jahr, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Die Beiträge werden innerhalb der Mitgliedswehren kassiert und auf das Bank-, bzw. Sparkassenkonto der Kasse eingezahlt. Von selbstzahlenden Mitgliedern kann im gegenseitigen Einvernehmen der Beitrag auch im Wege des Bankabrufes erhoben werden.

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§ 4
Sterbegeld

Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr zu zahlen, der den Betrag an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten hat. Sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht Empfangsberechtigte, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

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§ 5
Wohnungsänderung

Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.

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§ 6
Vorstand

  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

    Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern aufgrund der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rendsburg-Eckernförde.
  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
  5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluß gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter) anwesend sind.

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§ 7
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus den von den Mitgliedswehren entsandten stimmberechtigten Delegierten. Die Anzahl der Delegierten wird von der Anzahl der anerkannten Löschgruppen der Mitgliedswehren bestimmt. Die Mitgliedswehren bestimmen in eigener Zuständigkeit die Entsendung ihrer Delegierten. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlußfähig.
  2. Innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Delegiertenversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Delegierten unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie die Punkte, über die Beschluß gefaßt werden soll (Tagesordnung), sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Delegiertenkreise zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung und die Zahl der anwesenden Delegierten, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

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§ 8
Aufgaben der Delegiertenversammlung; Abstimmung

Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestätigung des Vorstandes, welcher identisch ist mit dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Rendsburg-Eckernförde;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
  5. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Delegierten;
  6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;
  7. Beschlußfassung über Auflösung der Kasse.

Die Delegiertenversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Delegierten zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrage der Delegiertenversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluß zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Delegiertenversammlung zu berichten haben.

In der Delegiertenversammlung hat jeder anwesende volljährige Delegierte eine Stimme. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen und über Auflösung der Kasse ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

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§ 9
Vermögenslage; Verwaltungskosten

Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

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§ 10
Rechnungslegung; Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

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§ 11
Folgen der Auflösung

  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Delegiertenversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Das Vermögen der Kasse ist nach einem von der Delegiertenversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluß bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

Genehmigt:
Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
- Abteilung regionale und sektorale Wirtschaftspolitik -

Beschlossen in der Delegiertenversammlung am 20. Februar 2004.
Genehmigt durch
Verfügung des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
- Abteilung regionale und sektorale Wirtschaftspolitik -

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Beitrags- und Leistungstabelle Sterbekasse "Kameradschaftshilfe" der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises Rendsburg-Eckernförde

§ 1 - Beiträge
Die Beiträge betragen z.Zt. --,13 € je Sterbefall.

§ 2 - Leistungen
Das Sterbegeld beträgt 720,-- Euro;

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17. Februar 1995

Genehmigt:
Der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
- Abteilung regionale und sektorale Wirtschaftspolitik -

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